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Moderatoren
Dr. Jens Eckhardt
Referent
Beschreibung
Eine Frage von grundlegender Relevanz in der datengetriebenen Welt, aber auch mit Blick auf die EU-Datenrechtsakte.
Der Personenbezug einer Information entscheidet darüber, ob die Vorgaben des Datenschutzrechts zum Tragen kommen. Das ist offensichtlich und nicht neu. Aber in der datengetriebenen Welt von entscheidender Bedeutung. Der Personenbezug setzt die wesentlichen Rahmen für den Einsatz von KI, aber auch ob und wie Daten nach dem Data Act geteilt werden müssen, ob bei der Nutzung von Cloud Services und den Datentransfers in Drittländer das Datenschutzrecht zu beachten ist.
Mit Blick auf die Anforderungen und Einschränkungen, die mit dem Datenschutzrecht – zu Recht – einhergehen, ist es keine Lösung zu sagen: „im Zweifel gilt das Datenschutzrecht“. Denn dann besteht die Gefahr, dass das Datenschutzrecht zu Unrecht der Entwicklung von digitalen Geschäftsmodellen entgegen steht.
Dennoch muss jede Umsetzung der Vorgaben zum Data Sharing nach Data Act, aber auch der Vorgaben der Cyber Security Regulation (NIS-2-Richtlinie, Dora, Cyber Resilience Act) die datenschutzrechtlichen Anforderungen einhalten, wenn die dabei verarbeiteten Daten personenbezogen sind. Umso wichtiger für Datenschutzbeauftragte sich mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zum Personenbezug vertraut zu machen.
Nicht zu Unrecht wurde durch die Datenschutzaufsichtsbehörden am Europäischen Datenschutztag im Januar 2025 die Pseudonymisierung und der Personenbezug zum zentralen Thema des Jahres 2025 gemacht. Dementsprechend stehen auch entsprechende Leitlinien auf nationaler Ebene und Unionsebene im Raum.
Die Entscheidung des EuGH zwingt aber auch die Datenschutzaufsichtsbehörde ihren Ansatz zur Bestimmung des Personenbezugs zu hinterfragen. Denn der EuGH ist nicht dem Ansatz des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der durch den Europäischen Datenschutzausschuss unterstützt wurde, gefolgt.
Setzen Sie sich mit dem Personenbezug auseinander. Für Ihre Tätigkeit als DSB ist das die zentrale Fragestellung – und jetzt neu zu bewerten!