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In nur wenigen Bereichen eines Unternehmens sind Datenschutz-Schwachstellen so leicht von außen erkennbar wie auf der Unternehmens-Website. Datenschutzbeauftragte sind deshalb im Rahmen ihrer Prüfpflichten i.S. Art. 39. Abs. 1. b) DSGVO angehalten, die Website auf Konformität zur aktuellen Rechtsprechung zu untersuchen. Dies ist angesichts der komplexen technischen Thematik nicht immer leicht, und viele Datenschützer prüfen die Website deshalb nur noch rudimentär, und verlassen sich darauf, dass Kunde oder Agentur ihnen mitteilen, welche externen Dienste und Cookies auf der Website verbaut sind.